Hochsteuerländer aller Welt, vereinigt euch!

Konzeptpapier der OECD zur Besteuerung der “digitalen Wirtschaft”: Auf diese Weise werden die Schwarzmärkte gefördert.

(Erstveröffentlichung am 24. Februar 2019 bei eigentümlich frei)

Henrique Schneider OECD
Fördert ungewollt Schwarzmärkte: OECD. Bildquelle: 360b/shutterstock.com

Es gab eine Zeit, da setzte sich die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Steuerwettbewerb ein. Das ist längst Geschichte. Heute ist sie ein Regulierungs- und Hochsteuerkartell. Ihre wiederholten Forderungen, die „digitale Wirtschaft“ zu besteuern, sind gefährlicher, als man denkt.

Im Februar 2019 eröffnete die OECD eine breite Konsultation zur Frage, wie die „digitale Wirtschaft“ zu besteuern ist. An dieser Umfrage können alle, Staaten, Organisationen und Individuen, teilnehmen. Ihr liegt ein Konzeptpapier zugrunde. Dieses wurde von der OECD selber vorbereitet. Seine Inhalte sind nicht neu. Sie gehen im Wesentlichen auf die Vorschläge der EU zurück, die „Gewinne“ der „digitalen Wirtschaft“ am Umsatz zu messen und zu besteuern.

Was schlägt man konkret vor? Bei digitalen Business-to-Customer- Transaktionen sollen die Gewinne der Unternehmen an ihren jeweiligen Umsätzen – also vor dem Abzug der Kosten – gemessen werden. Die Messung und die Besteuerung sollen dort erfolgen, wo die Transaktion stattfindet, und völlig unabhängig vom eigentlichen Sitz des Unternehmens. Zu diesen Transaktionen gehören beispielsweise jene, die über soziale Medien, Suchmaschinen oder Online-Märkte abgewickelt wurden.
Das OECD-Papier ist sibyllinisch. Es fängt mit einem Rückblick über die bisherigen Diskussionen an. Dann macht es lange Ausführungen zur Natur der digitalen Geschäftsmodelle und warum ihr Umsatz das bessere Maß für ihren Gewinn (sic!) ist. Die Katze wird erst im letzten Kapitel aus dem Sack gelassen: Es geht darum, den Steuerwettbewerb zwischen den (Hochsteuer‐) Ländern zu mindern. Deswegen endet das Papier mit der ganz generellen Feststellung, Unternehmen allgemein sollten am Ort des Umsatzes besteuert werden …

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eigentümlich frei (PDF, 300kb)

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