Über Sinn und Zweck individueller Freiheit

Prag, September 2017

Über Sinn und Zweck individueller Freiheit  | Was bedeutet eigentlich Freiheit von Mangel oder Furcht? Was heisst Freiheit zu, etwa zum freien Erwerb von Drogen? Lässt sich Freiheit überhaupt mit einer klaren Definition fassen, oder ist dieser Begriff dem Zeitgeist, den geografischen, gesellschaftlichen, kulturellen und anderen Einflüssen unterworfen? Brauchen wir nicht den Wohlfahrtsstaat mit seinen vielen kollektiven Einrichtungen zur Verwirklichung unserer individuellen Freiheit und zum Ausleben unserer Emanzipation? D.h. hätten wir ohne staatliche Infrastruktur, ohne Kindergartenplätze oder Arbeitszeitregelungen überhaupt die Freiheit uns individuell zu verwirklichen, unser hedonistisches Leben zu führen oder zwischen verschiedenen Universitäten oder Ferienorten zu wählen? Gibt es denn einen gesellschaftlichen Konsens über den Zweck und den Wert der Freiheit, der mit unseren individuellen Vorstellungen korrespondieren kann? Und was bedeutet denn Rousseau’s Satz: “Der Mensch ist frei geboren und überall liegt er in Ketten”? Oder wie es in der UN-Menschenrechtscharta 1948 heisst: “Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren”. Der Begriff Freiheit ist vage, emotionsgeladen und das quasi-religiöse Problem der Willensfreiheit soll hier gar nicht erwähnt werden.

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Kurt R. Leube: Sinn und Zweck individueller Freiheit.

Die Literatur über Freiheit ist unübersehbar und ihr Studium macht deutlich, dass weder den Vorstellungen über, noch den Interpretationen der Freiheit irgendwelche Grenzen gesetzt sind. Auch die Interessen, deren Schutz ja ein legitimer Grund zur Beschränkung individueller Freiheit und zur Anwendung von Zwang ist, können nahezu beliebig und endlos interpretiert werden. Es können dabei nur subjektive, also letztlich unbeweisbare Positionen eingenommen werden. Wobei die meisten der unterstützenden Argumente nicht unbedingt richtig, aber zumindest auch nicht ganz falsch sein müssen.

I
Weil Freiheit ein gesellschaftsbezogener Begriff ist, waere es sinnlos ueber die Freiheit von Robinson Crusoe zu sprechen. Sie wird erst durch das Entdecken von Freitag relevant. Die oft gehoerte und ebenso oft spontan geaeusserte Definition von Freiheit, als ein Zustand in dem man tun und lassen kann was man will scheint zunaechst vielleicht sogar einleuchtend, ist aber bei naeherer Betrachtung eher naiv und vielleicht sogar etwas simpel. Denn die Forderung nach einer Maximierung der Freiheit, in dem Sinne, dass man tun und lassen kann was man will, kann wohl nur bedeuten, dass diese uneingeschraenkte Handlungsfreiheit zu eher absurden Folgerungen und unhaltbaren Behauptungen fuehren wird. Um den fuer uns alle so wichtigen Begriff der individuellen Freiheit vor diesen widersinnigen Interpretationen zu bewahren, muessen beschraenkender Regeln notwendigerweise eingefuehrt werden. D.h. unsere Freiheit kann nur dann maximal genutzt werden kann, wenn dem Handeln des Einzelnen immer dort Grenzen gezogen werden, wo diese zur Zerstoerung oder Behinderung der Freiheit anderer Mitglieder der Gesellschaft fuehren. Hier kommt einem Kant’s ‚kategorischer Imperativ’ in den Sinn.

Die aus dem Freiheits-Grundsatz „Tun und lassen was man will“ abgeleiteten Absurditaeten koennen also nur durch individuellen/staatlichen Zwang erreicht, oder durch staatlich legitimierten Zwang verhindert werden.

Auch die Forderung nach gleicher Freiheit fuer alle scheint ebenso nutz- wie sinnlos. Denn diese Gleichverteilung wuerde ja keinerlei Schutz vor der Beschraenkung durch andere bieten. Das Argument fuer die Gleichheit der Freiheit muesste bedeuten, dass jeder ein Anrecht auf Freiheit hat, wobei aber Freiheit keine quantitativen Merkmale haben kann. Immerhin muss ja die uebliche Forderung nach der groesstmoeglichen negativen Freiheit (der Freiheit von) fuer alle, umgekehrt zur Maximierung der positive Freiheit (Feiheit zu/Handlungsfreiheit) ebenso fuer alle fuehren. Z.B. wuerden dann mehr Gelegenheiten zu Diebstahl eigentlich mehr Freiheit zu bedeuten. Denn wenn irgend jemandem die Freiheit gegeben wuerde, einen Diebstahl zu begehen, dann muss diese Freiheit wohl allen gewaehrt werden. Die Argumentation wird dabei mehr und mehr absurd.

Nun haben wir zunaechst von anglo-saechsischen Moralphilosphen, wie etwa David Hume, spaeter jedoch insbesondere von Immanuel Kant gelernt, dass Freiheit in einer Gesellschaft nicht als ein Ziel fuer sich verstanden und gesehen werden kann. Vielmehr muss Freiheit immer in einem System von Rechtsregeln eingebettet sein, wobei allerdings gerade das Wesen dieser Regeln das umstrittene Problem in der Sozialphilosophie zu sein scheint. Weiters haben wir bei F.A. von Hayek gehoert, dass Freiheit auch kein Naturzustand ist, der positiv definiert werden kann. Denn nach Hayek muss Freiheit vielmehr als ein zivilisatorisches Grundrecht gelten, das sich im Laufe der Entwicklung der Zivilisationen allmaehlich herausgebildet und eine Art Moralcharakter angenommen hat. Hier koennte einem die UN Menschenrechtscharta 1948 in den Sinn kommen. Theoretisch wird dieses zivilisatorische Grundrecht der Menschen durch abstrakte Rechtsregeln, die sich ebenso evolutorisch herausgebildet haben und staendig weiterentwickeln, vor der Gewalt Dritter geschuetzt. Diese Rechtsreglen ermoeglichen es dem einzelnen Mitglied der Gruppe oder Gesellschaft sich damit einen geschuetzten Bereich zu schaffen, innerhalb dessen er sein Wissen fuer sein eigenen Zwecke nutzen kann.
Das heisst aber, dass Freiheit der Gesellschaft weder eine Art Nestwärme bietet noch den Menschen vorschreibt, wie sie zu leben und wodurch sie glücklich zu sein haben. Die Freiheit kann aber zur kulturellen Evolution beitragen, Wohlstand mehren und den Menschen davor schuetzen, als Mittel zum Zweck anderer zu werden. Die Freiheit ist somit wesentlich um Raum fuer das Unvorhersehbare zu gewaehren.

In anderen Worten, alle Vorteile, die jemand aus seiner individuellen Freiheit gewinnen kann, sind weitgehend ja immer das Ergebniss des Freiheitsgebrauches anderer Mitmenschen und somit zum ueberwiegenden Teil das Ergebnis eines Gebrauches der Freiheit, den man selbst vermutlich nie machen koennte.

Es scheint daher zielfuehrender, dass alles von irgend jemandem versucht werden kann, als dass alle die Freiheit haben dasselbe zu tun. Auch wenn sich die Vorteile, die wir aus der Freiheit anderer gewinnen koennen staendig vermehren, je groesser die Zahl derer wird, die diese Freiheiten bereits ausueben koennen. Somit gilt das Argument fuer die Freiheit einiger auch fuer die Freiheit aller.
Man kann daher sowohl hinsichtlich der Freiheit wie auch hinsichtlich der Anwendung von Zwang nur subjective, also letztlich unbeweisbare Positionen einnehmen. Weil Freiheit oft als ein Zustand definiert wird, in dem ein Mensch nicht dem willkürlichen Zwang durch den Willen eines anderen oder anderer unterworfen ist, muss zunaechst einmal der Zwang und dessen juridische Seite kurz beschrieben werden.

II
Die Forderung, Freiheit duerfe nur durch legitimen Zwang beschraenkt werden, ist weitgehend unbestritten. Auch die sich daraus ergebende Forderung, naemlich dass Zwang eine Art Befehlscharakter hat, ist angesichts der ganzen Rechtsordnung (Strafrecht, Schadenersatzrecht, …) ebenso weitgehend akzeptiert. Die Ausuebung von Zwang auf eine Person ausschliesslich dann zu legitimieren, wenn dieser zur Verhuetung einer Schaedigung von Dritten erforderlich ist, scheint allerdings problematisch.
Aus rechtstheoretischer Sicht muss es die Absicht des Gesetzgebers sein, nicht nur das Gesetz zur Verhinderung ungerechter Verwaltung, sondern ebenso gegen jede Beschränkung der individuellen Freiheit und gegen Zwang einzusetzen und schliesslich das Ideal der kommutativen Gerechtigkeit zu abstrakten Grundsätzen hin zu entwickeln, die auf alle gleichmässig anwendbar sein sollten. Das Ziel der Rechtsregeln ist es durch das Ziehen von klaren Grenzen soweit wie nur moeglich zu verhindern, dass die Handlungen verschiedener Menschen mit unterschiedlichen Wertvorstellungen miteinander kollidieren. Willkürlicher Zwang wird dabei als jener Zustand beschrieben, in dem ein Mensch von einem anderen durch Gewalt, Drohung oder psychischen Druck veranlasst wird, dessen Wünschen oder Absichten Folge zu leisten. Mit anderen Worten, sich anders zu verhalten als es seine Absicht war. Dann waere Freiheit dagegen ein Zustand, in dem ein Mensch nicht dem willkürlichen Zwang durch den Willen eines anderen oder anderer unterworfen ist. Willkürlicher Zwang aber kann nur dann vehindert werden, wenn jeder Mensch eine freie Sphäre besitzt, die rechtlich vom Eingriff eines anderen geschützt ist. Die Regeln, nach denen in jedem Augenblick dieser private Bereich des Einzelnen bestimmt werden kann und deren Zweck es ist, den Zwang eines Individuums durch ein anderes zu verhindern, sind die Gesetze im ursprünglichen Sinn des Wortes. Da die Durchsetzung dieser Gesetze dem Staat übertragen wird, erhält dieser auch das Monopol der Zwangsausübung zugeteilt. Dieses ist allerdings eine der Hauptursachen der permanenten Unterminierung individueller Freiheit.

War nach den grossen politisch-philosophischen Entwürfen zur Demokratie jede Art von Zwang oder Nötigung noch auf die Durchsetzung allgemeiner Regeln beschränkt und nur dort anwendbar, wo es in einem übergeordneten Interesse lag, so wird heute der attraktive, aber vollkommen leere und undefinierte Begriff des öffentlichen Interesses von den Regierungen meist dazu benützt, bestimmten Gruppierungen (oder Koalitionen organisierter Interessen) Privilegien zu gewähren. Weil demokratisch gewaehlte Regierungen in der Regel dies auch zur Sicherung von erforderlichen Mehrheiten bei den nächsten Wahlen tun, verkommt die Demokratie zu einer Art Basar.

Die Beschränkung allen Zwanges auf die Befolgung allgemeiner Regeln ist nur eine Beschränkung der Methoden, deren sich der Staat bedienen darf. Sie bedeutet keine Limitierung der Zwecke, die der Staat verfolgen kann. Soferne gewisse Ziele nur durch diskriminierenden Zwang erreicht werden können, sind diese unter der Herrschaft des Gesetzes ebenso ausgeschlossen. Es gehört somit zum Wesen des klassischen Rechtsstaates, dass in ihm nur allgemeine Gesetze und die Wichtigkeit eines bestimmten Zieles einen Zwang des privaten Bürgers oder einen Eingriff in dessen private Sphäre rechtfertigen können.

Daraus folgt jedoch, dass unsere Demokratie weder mit individueller Freiheit gleichgesetzt, noch dass diese dadurch garantiert werden kann. Erschwerend kommt hier noch die Tatsache hinzu, dass in der Demokratie die Ausübung der Macht wie wir taeglich erfahren nicht immer in den Händen der Besten liegt. Und doch herrscht ein weitgehender Konsensus, dass die Demokratie anderen Regierungsformen vorzuziehen ist, weil sie immer noch besser als jede andere bekannte Form geeignet ist, individuelle Freiheit erst einmal entstehen zu lassen und diesen Grundwert menschlicher Existenz dann auch zu bewahren.

Die Erhaltung dieses Wertes hängt allerdings notwendigerweise immer davon ab, ob dieser auch von der jeweilige Mehrheit getragen und zum erklärten Ziel gemacht wird. Auch demokratische Mehrheiten koennen zu tyrannischer Willkür neigen, wenn dieser Zwang anders ausgeübt wird, als nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes. Der Gegensatz zur Willkür ist daher nur das Handeln unter und allgemeinen, für alle gleich geltenden Regeln.

Nun ungefähr vom Ende des Absolutismus bis zum Aufstieg der fast unbeschränkten demokratischen Staatsmacht gegen Ende des 19. Jahrhunderts war es das Ziel grosser liberaler Denker gewesen, durch die Trennung der Gewalten, dem Machtmissbrauch und der Willkür von Regierungen vorzubeugen. Die Herrschaft des Gesetzes, d.h. die Stellung der Regierung unter das Gesetz aber auch die Regelung der Gerichtsbarkeit waren dabei im Wesentlichen die leitenden Prinzipien. Diese Grundsätze des klassisch-liberalen Rechtsstaates können allerdings sinnvoll nur dann angewendet werden, wenn wir Recht klar vom Begriff Gesetz unterscheiden. Immerhin sollten alle diese staatlichen Massnahmen dazu dienen, jene Bedingungen zu definieren, unter denen die Beschränkung individueller Freiheiten durch Zwang zulässig war.

Während man noch meinte, die Gesetzgebung müsste darauf beschränkt werden Gesetze in der Bedeutung von allgemeinen Regeln zu erlassen, so wurde allmählich alles, was durch und von Regierungen beschlossen wurde, ganz einfach als Gesetz bezeichnet. Der für das demokratische Verständnis entscheidende Gesetzesbegriff verkam somit waehrend ungefaehr der letzten 100 Jahre zur Bezeichnung aller von staatswegen erlassenen Vorschriften, die in der Literatur mitunter als „Willkürherrschaft“ umschrieben wurden. Diese Umdeutung der Schlüsselworte verführt uns heute schon, alle staatlichen Taetigkeiten und Verordnungen fast beiläufig als Gesetze zu bezeichnen, ohne zu beachten, dass solche Gesetze jederzeit auch zur systematischen Unterdrückung oder Einschränkung individueller Freiheiten dienen könnten. Diese Begriffsverwirrung führte im Laufe der politischen Entwicklung jedenfalls dazu, dass das Recht unter die Herrschaft der Verwaltung geriet, und das Ideal des Rechtsstaates damit auf den Kopf gestellt wurde. Dies führte folgerichtig auch zu einer Art Freibrief, mit dem es den Regierungen gelang, sich selbst jene Gesetze zu geben, die den besonderen politischen und wahlstrategischen Anforderungen des Augenblicks dienen.

Hier muss natürlich die gefaehrliche Lehre des Rechtspositivismus erwähnt werden, derzufolge jede Rechtsregel immer von einem ganz bewussten Akt der Gesetzgebung ableitbar ist und damit alle Gerechtigkeitsvorstellungen das Produkt bestimmter Interessen sind. Es war in erster Linie der Wiener Rechtsgelehrte Hans Kelsen, der mit seinem Werk Die Reine Rechtslehre (1934) diese einflussreiche Denkschule begründete. Angesichts der Aushoehlung des Rechtsstaatsgedankens sollte man Kelsen’s Rechtsehre vielleicht besser mit zwei „EE’ schreiben. Jedenfalls war Kelsen, ein lebenslanger Freund L. von Mises’ aus Wiener Jahren (gleicher background, gleiches Geburtsjahr, gleiche Berufungen Wien und Genf, Trauzeuge, Flucht, NY und CA, gleiches Todesjahr). Er war auch Hayek’s Rechtslehrer im 2. Studienabschnitt an der dortigen Universität. Kelsen war der Mitautor der österreichischen Verfassungen von 1920/24 und forderte in seinen Werken schon früh die Loslösung des Demokratismus vom Liberalismus, wobei für ihn die Freiheit des Individuums graduell der Freiheit des Kollektives zu weichen hätte. Kelsen’s “Grundnorm” zufolge müsste jedes positive Gesetz ohne Rücksicht auf dessen Inhalt Rechtswert schaffen, sodass dem Gesetzgeber keinerlei Grenzen gesetzt werden könnten. Daher scheint es ihm nur recht und billig zu sein, der jeweils zuständigen und an der Macht befindlichen Autorität die Aufgabe zu übertragen, die Rechtsinhalte festzusetzen, wobei natürlich jeder Inhalt Recht sein könnte.

Recht ist für Kelsen daher eine ganz bewusste Zweckkonstruktion, die ganz bestimmten Interessen und Zwecken zu dienen hat. Unter einer Reihe anderer Theoretiker führte insbesondere der Engländer Herbert Finer diese Verwirrung zu einem gefährlichen Höhepunkt, als er schrieb, dass „in einer Demokratie das Recht immer nur das sein kann, was durch die Mehrheit dazu gemacht wird“. Diese Verschiebung der Werte, bei der die Herrschaft des Rechts zur Herrschaft des Gesetzes wird, kann den totalitären Staat zur Folge haben. (die umfassenden Vollmachten, die sich die amerikanischen Regierung nach 9/11 durch den „Patriot Act“gegeben hat, könnten hier als Beispiel angeführt werden).

Das war wohl das vorlaeufige Ende des wichtigen liberalen Prinzips der “Regierung unter dem Gesetz“. Denn nur durch die Herrschaft des Rechts, als Basis des Rechtsstaates, wird die Zwangsgewalt des Staates auf die Durchsetzung allgemeiner, für alle gleich geltenden Rechtsregeln beschränkt. Diesem Idealzustand entsprechend, hätte der Staat gegenüber dem Bürger weder freies Ermessen in der Anwendung noch irgendeine andere Macht, als diejenige, die zur Durchsetzung eben dieser Rechtsgrundsätze notwendig ist.

Es muss daher als eine der wichtigsten Leistungen der politischen Philosophie des 18. und 19. Jahrhunderts angesehen werden, dass diese die staatlichen Zwangs- und Gewaltbefugnisse und deren Ausübung auch durch seine Organe permanent unter das Gesetz gestellt haben. Dieser Grundsatz allerdings bedeutet mehr als dass alle Eingriffe in den geschützten Bereich des Einzelnen autorisiert sein müssen, weil die reine Legalität der Regierungsmassnahmen noch nicht die Herrschaft des Gesetzes sichert. Vielmehr verlangt diese Herrschaft des Gesetzes, dass die staatlichen Behörden nur dann und in solcher Weise in die Privatsphäre eindringen oder den Einzelnen zwingen dürfen, als es sich notwendig aus der allgemeinen und abstrakten Formulierung des Gesetzes ergibt. Der Rechtsbegriff muss sich einerseits gegenueber dem Gesetzesbegriff, der jeden staatlichen Befehl oder jede Anordnung einschliesst, abgrenzen. Andererseits aber auch gegen den Gerechtigkeitsbegriff einer sozialen oder distributiven Gerechtigkeit. Weil sich diese Gerechtigkeit nicht in Regeln fassen laesst, kann sie auch nicht zum Recht werden.

III
Ich wende mich nun abschliessend dem Versuch zu, den Sinn und den Zweck individueller Freiheit zu umschreiben.
Im Ganzen und Grossen kann festgestellt werden, dass sich jede erfolgreiche und bekannte Zivilisation neben vielen anderen Umstaenden aus einen simplen Grundprinzip entwickelte: naemlich Gute Zaeune machen gute Nachbarn. D.h. nur dort wo durchsetzbare Eigentumsrechte vorherrschen, koennen Menschen ihr eigenes Wissen zur Verfolgung ihrer eigenen Zwecke nutzen ohne mit anderen in Konflikt zu geraten, wenn zwischen ihren Handlungen klare Grenzen gezogen werden koennen. D.h. Wesentlich ist hier, dass jeder Einzelne die Moeglichkeit hat, nach seinen eigenen, definitionsgemaess immer einzigartigen Kenntnissen nicht nur zu handeln, sondern ebenso seine Faehigkeiten und die sich ihm bietenden Gelegenheiten innerhalb der ihm bekannten Grenzen fuer seine eigenen Zwecke verwenden kann.

Die klassisch liberale Forderung nach individueller Freiheit beruht somit hauptsaechlich auf der Einsicht, dass jeder von uns staendig in der Unkenntnis eines Teiles der Umstaende und Faktoren gefangen ist von denen die Erreichung seiner subjective gesetzten Ziele abhaengt. D.h. die unvermeidbare Begrenztheit unseres individuell verfuegbaren Wissens ist der Zweck der Freiheit.
Mit anderen Worten kann der Zweck der Freiheit daher wohl nur darin bestehen, allen Gelegenheit fuer etwas seiner Natur nach immer unvorhersehbar bleibendes zu bieten. Gerade weil wir niemals wissen koennen welchen Gebrauch der Einzelne von dieser Freiheit machen wird, ist es so wichtig diese Freiheit allen zu gewaehren. Wenn es daher der Zweck der Freiheit ist, dem Einzelnen Gelegenheiten zur Verwendung seines Wissens zu gewaehren, das andere nicht haben, so folgt daraus, dass der eventuelle Vorteil den wir aus seiner Freiheit gewinnen, immer unvorhersehbar bleiben muss. Die Moeglichkeit von Entwicklungen zu schaffen bedeutet dann aber auch, dass wir niemals wissen werden, was durch die Beschraenkung individueller Freiheiten u.U. verloren gehen koennte. Weil es im Einzelfall unmoeglich bleibt vorherzusagen oder zu bestimmen was von der Freiheit abhaengt, bleiben die Versuche den Begriff der Freiheit zu definieren oder zu quantifizieren, immer subjectiv, also letztlich unbeweisbar. Ich moechte hier wiederholen, dass wir die Freiheit gewähren muessen, weil wir weder wissen können, wofür sie der Einzelne nutzen wird, noch welcher zivilisatorische Beitrag geleistet werden oder was verloren gehen koennte. Dies ist auch die Begruendung des Kapitalismus.

D.h. nun aber auch, dass jede nach Zweckmaessigkeitsueberlegungen getroffene Wahl zwischen Freiheit und staatlichem Zwang oder Kontrolle immer eine Wahl sein muss zwischen der Erreichung eines konkreten staatlichen Zieles und der blossen Wahrscheinlichkeit einer nicht vorhersehbaren Entwicklung, die durch Zwang verhindert werden koennte. Daraus folgt aber auch, dass wenn die Entscheidung zwischen Freiheit und staatlichem Zwang zur entscheidenden Frage nach der Zweckmaessigkeit wird, dann wird die Freiheit, weil sie immer vage bleiben muss, wie wir leidvoll erleben muessen, in zunehmendem Masse weiter und weiter begrenzt werden. Immerhin bleibt ja die Tatsache bestehen, dass es im Einzelfall immer unvorhersagbar bleibt, was von der Freiheit abhaengt. Folgerichtig muss daher natuerlich auch die Frage, welchen nachweisbaren Schaden irgend eine Beschraenkung der Freiheit in konkreten Faellen haben wuerde, unbeantwortet bleiben. Waere dieser Nachweis moeglich so braeuchten wir die Freiheit ja weder dafuer erfolgreich oder erfolglos zu sein, weil wir diese erwuenschten Resultate durch weise und/oder bewusste Planung erreichen koennten. Als Beispiele koennten hier die gefaehrlichen staatlichen Abhoer- oder Ueberwachungsmassnahmen gelten, deren vorgegaukelter praeventiver Charakter zu einschneidenden Beschraenkungen unserer verbrieften Freiheiten gefuehrt hat. Oder die Diskussionen um den praeventiven (ex ante) Wohlfahrtsstaat, von dem behauptet wird, er waere aus diesen Gruenden wesentlich effektiver und somit billiger als der ex post Wohlfahrtsstaat, der die Probleme erst im Nachhinein zu reparieren versucht. Aber auch das Versagen der sozialistischen Planwirtschaft gehoert hierher.
Auch wenn es dogmatisch und geradezu illiberal klingen mag, duerfen wir die Freiheit daher weder aus demokratischen Nuetzlichkeitserwaegungen noch in irgendwelchen konkreten Einzelfaellen in Frage stellen. Wir muessen der Freiheit als nicht verhandelbares Grundprinzip, das auch zur Erreichung bestimmter wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Ziele nicht durchbrochen werden darf, wieder Geltung verschaffen. Auch wenn es mit bestimmten Moralregeln in Konflikt geraten kann. In guter oesterr. Tradition muss daher argumentiert werden, dass idividuelle Freiheit nicht nur ein Wert unter vielen Werten ist. Freiheit ist, vielmehr Bedingung und Ursprung aller wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Werte.

Um individuelle Freiheit zu erhalten, muessen daher Grundbedingungen erfuellt werden, die ich hier abschliessend zusammenfassen moechte:

1: Privateigentum bleibt immer Vorraussetzung der Freiheit.

2: alle staatliche Zwangsgewalt kann nur nach allgemeinen, für alle gleich geltenden Regeln ausgeuebt werden.

3: die Entlohnung aller Leistungen darf nur nach dem Marktwert erfolgen und nicht nach dem subjectiven Verdienst.

4: die Koordination zwischen den individuellen Kenntnissen und den Beduerfnissen und Wuenschen ungezaehlter Menschen darf und kann nur durch den Markt erfolgen.


Kurt R. Leube, Professor of Economics (emeritus), Research Fellow (emeritus) an der Hoover Institution, Stanford University (USA) ist Academic Director des European Center of Austrian Economics Foundation, Vaduz (Principality of Liechtenstein) und Fellow der Liechtenstein Academy.

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